Rechtsprechung
   BGH, 11.05.1959 - II ZR 176/58   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,1112
BGH, 11.05.1959 - II ZR 176/58 (https://dejure.org/1959,1112)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1959 - II ZR 176/58 (https://dejure.org/1959,1112)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1959 - II ZR 176/58 (https://dejure.org/1959,1112)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1959,1112) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BGHZ 30, 108
  • NJW 1959, 1434
  • MDR 1959, 639
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • RG, 10.11.1897 - I 254/97

    Aval

    Auszug aus BGH, 11.05.1959 - II ZR 176/58
    Kann der Wechselbürge z.B. nicht geltend machen, der Wechselgläubiger habe dem Hauptschuldner die Wechselverbindlichkeit als solche erlassen, dann kann er auch nicht geltend machen, der Wechselgläubiger habe dem Hauptschuldner die der Wechselverbindlichkeit zugrundeliegende Darlehensforderung erlassen (vgl. RGZ 40, 57).

    Hat der Wechselgläubiger, wie in dem vom Reichsgericht (RGZ 40, 57) entschiedenen Fall, dem Wechselhauptschuldner die Schuld erlassen, so ergibt sich daraus, wie das Reichsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht ohne weiteres die Folge, daß auch der Wechselbürge von seiner Verpflichtung frei geworden ist; ist der Wechselbürge aber nicht frei geworden, dann kann der Wechselgläubiger das, was er vom Wechselbürgen erhält, auch (endgültig) behalten.

    Das Reichsgericht hatte vielmehr (RGZ 40, 57) entschieden, der Wechselbürge könne als solcher nicht geltend machen, daß der Wechselgläubiger dem Hauptschuldner die Verbindlichkeit erlassen habe, und aus dem Zusammenhang der Entscheidung ergibt sich, daß der Wechselgläubiger dem Hauptschuldner nicht nur die Wechselforderung als solche, sondern auch die der Wechselforderung zugrundeliegende Darlehensforderung erlassen hatte.

  • BGH, 09.10.1951 - I ZR 20/51

    Abzahlungsgeschäfte

    Auszug aus BGH, 11.05.1959 - II ZR 176/58
    Das Berufungsgericht hat die Grundsätze angewandt, die in der Entscheidung des BGHZ 3, 257 ff entwickelt worden sind.
  • BGH, 15.11.1956 - II ZR 163/56

    Auslegung einer Wechselbürgschaft

    Auszug aus BGH, 11.05.1959 - II ZR 176/58
    Aus dem engen räumlichen Zusammenhang der quer geschriebenen Unterschrift der Akzeptantin mit dem parallel zu dieser Unterschrift geleisteten Namenszug des Beklagten ergibt sich, daß der Beklagte, worüber sich die Beteiligten auch einig sind, die Bürgschaft zugunsten der Akzeptantin geleistet hat (BGHZ 22, 148, 151, 152) [BGH 15.11.1956 - II ZR 163/56].
  • BGH, 19.03.1959 - II ZR 199/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.05.1959 - II ZR 176/58
    Eine Vereinbarung, auf Grund deren die zur Zahlung des Kaufpreises hingegebenen Wechsel im Falle des Rücktritts vom Vertrage die Ansprüche des Abzahlungsverkäufers aus § 2 AbzG sichern sollen, verstößt, wie der erkennende Senat in der Entscheidung vom 19. März 1959 (II ZR 199/57 = WM 1959, 532) im einzelnen dargelegt hat, nicht gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 AbzG.
  • BGH, 26.11.1956 - II ZR 219/55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.05.1959 - II ZR 176/58
    Hierbei sind die Ausführungen zu beachten, die in der Entscheidung des erkennenden Senates vom 26. November 1956 (II ZR 219/55 = BB 1957, 14) enthalten sind.
  • BGH, 19.06.1970 - IV ZR 83/69

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist im

    Das ist der Fall, wenn es der betreffenden Person infolge einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit nicht möglich ist, in diesem Lebensbereich ihren Willen frei und unbeeinflußt von der vorliegenden Störung zu bilden oder nach einer zutreffend gewonnenen Einsicht zu handeln, während das für andere Lebensbereiche nicht zutrifft (RGZ 162, 223, 229; BGHZ 18, 184, 186 [BGH 24.09.1955 - IV ZR 162/54]; 30, 112) [BGH 11.05.1959 - II ZR 176/58].
  • BGH, 19.04.1971 - II ZR 79/69

    Erwerb von Wechselforderungen durch Abtretung und Übergabe und nicht als Dritter

    Da der Wechselbürge nicht schon kraft Gesetzes befugt ist, die Einreden des Hauptverpflichteten zu erheben (BGHZ 30, 108), kann die Beklagte nicht ohne weiteres geltend machen, daß ihr Ehemann, für den sie sich verbürgt hat, für die vom Verfalltage der Wechsel bis zum 31. März 1965 entstandenen Wechselzinsen nicht hafte.
  • BGH, 07.11.1977 - II ZR 67/76

    Inanspruchnahme eines Wechselbürgen auf Zahlung - Anforderungen an die Erwirkung

    Der Beklagte zu 2 kann der Wechselforderung der Klägerin daher nicht den Gültigkeitseinwand entgegenhalten, die Wechselverpflichtung des Hauptschuldners bestehe zufolge der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht mehr (vgl. dazu das SenUrt. BGHZ 30, 108).
  • BGH, 23.02.1976 - II ZR 10/75

    Consignationsvertrag - Eingehen einer wirksamen Verpflichtung durch Annahme eines

    Ein solches Recht kann sich aber aus den Umständen des Einzelfalles ergeben (BGHZ 30, 108, 112), die das Berufungsgericht zu prüfen haben wird, wenn es Einwendungen der beklagten GmbH gegenüber der Klägerin aus dem Grundgeschäft durchgreifen läßt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht